Steuerrabatte gibt es auch für private Umzüge

Mit Kind und Kegel umziehen ist nicht nur Stress pur – der Tapetenwechsel geht auch richtig ins Geld. Gut zu wissen, dass sich das Finanzamt an den Kosten beteiligt. Wer die Spielregeln kennt, sichert sich in der Steuererklärung leicht ein paar hundert Euro Steuerersparnis.
Wer aus beruflichen Gründen seinen Wohnsitz wechselt, stellt dem Finanzamt die Umzugskosten als Werbungskosten in Rechnung. Einen beruflichen Anlass akzeptieren die Finanzbeamten, wenn der Wohnortwegen eines neuen Arbeitgebers oder einer Versetzung innerhalb einer Unternehmensgruppe gewechselt wird. Keine Probleme haben auch Neueinsteiger, die in einer fremden Stadt den Sprung ins Berufsleben wagen. Auch wer seinen alten Job behält, kann das Finanzamt zur Kasse bitten, sofern sich die tägliche Fahrzeit um mehr als eine Stunde vermindert.
Bei Ehegatten reicht es aus, wenn sich nur bei einem die Anfahrt erheblich verkürzt eine eventuell eintretende Fahrzeitverlängerung des Partners darf das Finanzamt nicht gegenrechnen (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21.2.2006, AZ. IX R 79/01). Steht die berufliche Veranlassung fest, beteiligt sich das Finanzamt an den Kosten der Wohnungssuche (Inserate, Telefonate, Besichtigungen), Maklergebühren und Spediteurkosten. Eigene Fahrtkosten können mit 0,30 Euro je Kilometer geltend gemacht werden. Sonstige Umzugskosten wie die Anschaffung neuer Gardinen und Vorhänge, Anschlusskosten für Elektrogeräte, Gebühren für die Umschreibung des Führerscheins sind zusätzlich abzugsfähig. Freunde, die beim Umzug eine „tragende Rolle” gespielt haben, können mit einem Trinkgeld bis zu 256 Euro entlohnt werden, ohne dass sie für die Gefälligkeit vom Finanzamt zur Kasse gebeten werden. Die Empfänger können daher bis zu diesem Betrag gefahrlos eine Quittung als Kostenbeleg für den Fiskus unterschreiben.
Papiermuffel kommen auch ohne lästigen Papierkrieg an ihr Geld. Das Finanzamt gewährt ohne Belege bestimmte Pauschalen (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5. August 2003, AZ: IV C 5 – S 2353 — 167/03). Verheiratete Steuerzahler können insgesamt 1121 Euro in der Steuererklärung pauschal abrechnen, ledige Arbeitnehmer immer-hin noch 561 Euro. Für jedes Kind erhöhen sich die Pauschalen um 247 Euro. Damit der Nachwuchs nach dem Ortswechsel in der Schule nicht den Anschluss verliert, beteiligt sich der Fiskus sogar an den nachgewiesenen Kosten für Nachhilfestunden bis zu einem Höchstbetrag von 1409 Euro je Kind.
Wer innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal umgezogen ist, kann die Pauschalen um einen Zuschlag von 50 Prozent erhöhen. Berufseinsteiger, die vor dem Tapetenwechsel noch keinen eigenen Hausstand unterhielten, setzen 20 Prozent der Pauschbeträge als Werbungskosten an. Auch an privaten Umzugskosten beteiligt sich Vater Staat mit bis zu 600 Euro Steuerermäßigung. Wer eine Spedition mit dem Transport seiner privaten Habe beauftragt, reicht die Rechnung bei der nächsten Steuererklärung ein. Nach einem Erlass der OFD Koblenz vom 8.5.2006 (AZ: S 2296b A – St 32 3) wertet der Fiskus die Dienste von Handwerkern und Spediteuren künftig als „haushaltsnahe Dienstleistung – und beteiligt sich bis zu einem Rechnungsbetrag von 3000 Euro mit einem Steuerrabatt von maximal 20 Prozent. Allerdings muss die Rechnung überwiesen werden – bei Barzahlung geht der Steuervorteil verloren.